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Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 74 Begriff

Als Trans­ak­ti­ons­re­gis­ter gilt ei­neEin­rich­tung, die Da­ten zu Trans­ak­tio­nen mit De­ri­va­ten, wel­che ihr nach Ar­ti­kel 104 ge­mel­det wer­den, zen­tral sam­melt, ver­wal­tet und auf­be­wahrt.