Bundesgesetz
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Art. 76 Datenveröffentlichung
1 Das Transaktionsregister veröffentlicht gestützt auf die gemeldeten Daten regelmässig in aggregierter und anonymisierter Form die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach Derivatkategorien. 2 Es kann weitere Daten veröffentlichen, sofern diese aggregiert und anonymisiert werden. |