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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 77Datenzugang für inländische Behörden
1 Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden kostenlos Zugang zu den Daten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Zugang zu Daten, die Transaktionen von Zentralbanken betreffen.