Bundesgesetz
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Art. 78 Datenzugang für ausländische Behörden
1 Das Transaktionsregister gewährt einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde kostenlos Zugang zu den Daten, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn in einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen schweizerischen und ausländischen Aufsichtsbehörden bestätigt worden ist, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Zugang zu Daten, die Transaktionen von Zentralbanken betreffen. |