Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 80
1 Ein Transaktionsregister mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor es Meldungen nach Artikel 104 entgegennimmt.
2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
a.
das ausländische Transaktionsregister einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
b.
die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:
1.
keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Transaktionsregisters erheben,
2.
zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen,
3.
der zuständigen Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde bestätigen, dass die Voraussetzungen von Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.
3 Ein Transaktionsregister gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass:
a.
der Staat, in dem das Transaktionsregister seinen Sitz hat, seine Transaktionsregister angemessen reguliert und beaufsichtigt; und
b.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.
4 Die FINMA kann die Erteilung der Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem das ausländische Transaktionsregister seinen Sitz hat, den schweizerischen Transaktionsregistern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie den Transaktionsregistern des betreffenden Staates. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.