Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)


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Art. 81 Begriff

Als Zah­lungs­sys­tem gilt ei­ne Ein­rich­tung, die ge­stützt auf ein­heit­li­che Re­geln und Ver­fah­ren Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ab­rech­net und ab­wi­ckelt.

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