Bundesgesetz
|
|
Art. 84 Prüfung
1 Die Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzgruppen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 RAG41 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG42 zu beauftragen. 2 Sie müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR)43 prüfen lassen. 3 Die FINMA kann direkte Prüfungen bei den Finanzmarktinfrastrukturen durchführen. |
