Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 85 Stimmrechtssuspendierung

Zur Durch­set­zung von Ar­ti­kel 9 Ab­sät­ze 3 und 5 kann die FIN­MA das Stimm­recht sus­pen­die­ren, das an Ak­ti­en oder An­tei­le ge­bun­den ist, die von qua­li­fi­ziert Be­tei­lig­ten ge­hal­ten wer­den.