Bundesgesetz
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Art. 86 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
1 Die Finanzmarktinfrastruktur, die eine Bewilligung zurückgeben will, hat der FINMA einen Auflösungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 2 Der Auflösungsplan muss Angaben enthalten über:
3 Eine Finanzmarktinfrastruktur wird von der FINMA aus der Aufsicht entlassen, wenn sie den Pflichten aus dem Auflösungsplan nachgekommen ist. |