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Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 86 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung

1 Die Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur, die ei­ne Be­wil­li­gung zu­rück­ge­ben will, hat der FIN­MA einen Auf­lö­sungs­plan zur Ge­neh­mi­gung vor­zu­le­gen.

2 Der Auf­lö­sungs­plan muss An­ga­ben ent­hal­ten über:

a.
die Ab­wick­lung der fi­nan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen;
b.
die da­für be­reit­ge­stell­ten Mit­tel;
c.
die da­für ver­ant­wort­li­che Per­son.

3 Ei­ne Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur wird von der FIN­MA aus der Auf­sicht ent­las­sen, wenn sie den Pflich­ten aus dem Auf­lö­sungs­plan nach­ge­kom­men ist.