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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 86Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
1 Die Finanzmarktinfrastruktur, die eine Bewilligung zurückgeben will, hat der FINMA einen Auflösungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2 Der Auflösungsplan muss Angaben enthalten über:
a.
die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen;
b.
die dafür bereitgestellten Mittel;
c.
die dafür verantwortliche Person.
3 Eine Finanzmarktinfrastruktur wird von der FINMA aus der Aufsicht entlassen, wenn sie den Pflichten aus dem Auflösungsplan nachgekommen ist.