Bundesgesetz
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Art. 87 Entzug der Bewilligung
1 In Ergänzung zu Artikel 37 FINMAG44 kann die FINMA einer Finanzmarktinfrastruktur die Bewilligung oder die Anerkennung entziehen, wenn diese:
2 Der Entzug der Bewilligung bewirkt die Auflösung der juristischen Person. Die FINMA bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Bestimmungen nach dem 8. Kapitel. |