1 Die FINMA informiert die zentralen Gegenparteien, die Zentralverwahrer, die Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die vergleichbare Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringen, im In- und Ausland, soweit möglich und soweit sie betroffen sind, über Insolvenzmassnahmen, die sie gegen einen Teilnehmer ergreifen will und die dessen Verfügungsmacht beschränken, und über den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens.47
2 Die Weisung eines Teilnehmers, gegen den eine solche Insolvenzmassnahme angeordnet wurde, an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer, ein Zahlungssystem oder ein DLT-Handelssystem, das vergleichbare Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringt, ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:48
- a.
- vor Anordnung der Massnahme eingebracht und nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur unabänderlich wurde; oder
- b.
- an dem nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur definierten Geschäftstag ausgeführt wurde, in dessen Verlauf die Massnahme angeordnet wurde, und die Finanzmarktinfrastruktur nachweist, dass sie von der Anordnung der Massnahme keine Kenntnis hatte oder haben musste.
3 Absatz 2 findet Anwendung, wenn:
- a.
- die Finanzmarktinfrastruktur in der Schweiz bewilligt ist;
- b.
- die ausländische Finanzmarktinfrastruktur in der Schweiz anerkannt oder überwacht ist und sie Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt; oder
- c.
- der Teilnahmevertrag Schweizer Recht untersteht.
4 Absatz 2 gilt sinngemäss für:
- a.
- Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 3;
- b.
- Zahlungssysteme, die durch Banken betrieben werden.
47 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).
48 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).