Bundesgesetz
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Art. 90 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers
1 Von Insolvenzmassnahmen, die gegen einen Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei angeordnet werden, unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen zwischen der zentralen Gegenpartei und dem Teilnehmer über:
2 Nach Aufrechnung oder Verwertung durch die zentrale Gegenpartei nach Absatz 1 Buchstaben a und b verbleibende Ansprüche des Teilnehmers werden zu Gunsten seiner Kunden und indirekten Teilnehmer abgesondert. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen im Rahmen des Aufschubs der Beendigung von Verträgen durch die FINMA. 49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). 50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |
