Bundesgesetz
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Art. 93 Geltungsbereich
1 Dieses Kapitel gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien, die ihren Sitz in der Schweiz haben. 2 Als Finanzielle Gegenparteien gelten:
3 Als Nichtfinanzielle Gegenparteien gelten Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind. 4 Folgende Einrichtungen unterstehen nur der Meldepflicht gemäss Artikel 104:
5 Der Bundesrat kann Schweizer Niederlassungen von ausländischen Finanzmarktteilnehmern den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, wenn sie keiner gleichwertigen Regulierung unterstehen. 52 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 55 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). |