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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 93Geltungsbereich
1 Dieses Kapitel gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien, die ihren Sitz in der Schweiz haben.
2 Als Finanzielle Gegenparteien gelten:
a.
Banken nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 193451;
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200454;
d.
Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder eines Finanz- oder Versicherungskonglomerats;
Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d FINIG;
f.
kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006;
g.
Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48‒53k des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198256 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
3 Als Nichtfinanzielle Gegenparteien gelten Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind.
4 Folgende Einrichtungen unterstehen nur der Meldepflicht gemäss Artikel 104:
a.
multilaterale Entwicklungsbanken;
b.
Organisationen einschliesslich Sozialversicherungseinrichtungen, die sich im Besitz von Bund, Kantonen oder Gemeinden befinden oder für die eine Haftung des Bundes, des jeweiligen Kantons oder der jeweiligen Gemeinde besteht und soweit es sich nicht um eine Finanzielle Gegenpartei handelt.
5 Der Bundesrat kann Schweizer Niederlassungen von ausländischen Finanzmarktteilnehmern den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, wenn sie keiner gleichwertigen Regulierung unterstehen.