Bundesgesetz
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Art. 94 Ausnahmen
1 Dieses Kapitel gilt nicht für:
2 Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards weitere öffentliche Einrichtungen oder Finanzmarktteilnehmer vom Geltungsbereich dieses Kapitels ganz oder teilweise ausnehmen. 3 Nicht als Derivate im Sinne dieses Kapitels gelten:
4 Der Bundesrat kann Derivate von Bestimmungen dieses Kapitels ausnehmen, wenn dies international anerkannten Standards entspricht. |