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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 94Ausnahmen
1 Dieses Kapitel gilt nicht für:
a.
Bund, Kantone und Gemeinden;
b.
die SNB;
c.
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
2 Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards weitere öffentliche Einrichtungen oder Finanzmarktteilnehmer vom Geltungsbereich dieses Kapitels ganz oder teilweise ausnehmen.
3 Nicht als Derivate im Sinne dieses Kapitels gelten:
a.
strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate;
b.
die Effektenleihe (securities lending and borrowing);
c.
Derivatgeschäfte in Bezug auf Waren, die:
1.
physisch geliefert werden müssen,
2.
nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können, und
3.
nicht auf einem Handelsplatz oder auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden.
4 Der Bundesrat kann Derivate von Bestimmungen dieses Kapitels ausnehmen, wenn dies international anerkannten Standards entspricht.