Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
Art. 95
Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
Die Pflichten dieses Kapitels gelten auch dann als erfüllt, wenn:
a.
sie unter ausländischem Recht erfüllt werden, das von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
b.
eine zur Erfüllung des Geschäfts beanspruchte ausländische Finanzmarktinfrastruktur von der FINMA anerkannt worden ist.