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Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 99 Kleine Finanzielle Gegenparteien

1 Ei­ne Fi­nan­zi­el­le Ge­gen­par­tei gilt als klein, wenn ih­re über 30 Ar­beits­ta­ge be­rech­ne­te glei­ten­de Durch­schnitts­brut­to­po­si­ti­on al­ler aus­ste­hen­der OTC-De­ri­vat­ge­schäf­te un­ter dem Schwel­len­wert liegt.

2 Über­steigt die Durch­schnitts­brut­to­po­si­ti­on nach Ab­satz 1 ei­ner be­ste­hen­den klei­nen Fi­nan­zi­el­len Ge­gen­par­tei den Schwel­len­wert, so gilt die­se Ge­gen­par­tei nach vier Mo­na­ten ab dem Zeit­punkt des Über­stei­gens nicht mehr als klein.