Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 1

1Die Ef­fek­ten­händ­ler1 nach BEHG und die an ei­nem Han­dels­platz zu­ge­las­se­nen Teil­neh­mer2 zeich­nen die Auf­trä­ge und Ab­schlüs­se, die nach Ar­ti­kel 30 der BEHV und Ar­ti­kel 36 Fin­fraV auf­ge­zeich­net wer­den müs­sen, in ei­nem Jour­nal be­zie­hungs­wei­se in Teil­jour­na­len (Jour­nal) auf, un­ab­hän­gig da­von, ob die Ef­fek­ten oder De­ri­va­te an ei­nem Han­dels­platz ge­han­delt wer­den oder nicht.

2Für die ein­ge­gan­ge­nen Auf­trä­ge sind im Jour­nal fest­zu­hal­ten:

a.
die Be­zeich­nung der Ef­fek­ten und De­ri­va­te;
b.
der Zeit­punkt des Auf­trag­s­ein­gangs;
c.
die Be­zeich­nung des Auf­trag­ge­bers oder der Auf­trag­ge­be­rin;
d.
die Be­zeich­nung der Ge­schäfts- und der Auf­trags­art;
e.
der Um­fang des Auf­trags.

3Für die ge­tä­tig­ten Ab­schlüs­se sind im Jour­nal fest­zu­hal­ten:

a.
der Zeit­punkt der Aus­füh­rung;
b.
der Um­fang der Aus­füh­rung;
c.
der er­ziel­te be­zie­hungs­wei­se der zu­ge­teil­te Kurs;
d.
der Aus­füh­rungs­ort;
e.
die Be­zeich­nung der Ge­gen­par­tei;
f.
das Va­lu­ta­da­tum.

4Die ein­ge­gan­ge­nen Auf­trä­ge und die ge­tä­tig­ten Ab­schlüs­se, un­ab­hän­gig da­von, ob sie der Mel­de­pflicht nach dem 2. Ka­pi­tel un­ter­lie­gen oder nicht, sind grund­sätz­lich in stan­dar­di­sier­ter Form auf­zu­zeich­nen, so­dass der FIN­MA auf de­ren Ver­lan­gen Aus­künf­te voll­stän­dig und un­ver­züg­lich ge­lie­fert wer­den kön­nen.


1 Weil es sich bei den Ef­fek­ten­händ­lern über­wie­gend um ju­ris­ti­sche Per­so­nen han­delt, wird hier auf die Paar­form ver­zich­tet.
2 Weil es sich bei den Teil­neh­mern über­wie­gend um ju­ris­ti­sche Per­so­nen han­delt, wird hier auf die Paar­form ver­zich­tet.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden