Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 1
1Die Effektenhändler1 nach BEHG und die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer2 zeichnen die Aufträge und Abschlüsse, die nach Artikel 30 der BEHV und Artikel 36 FinfraV aufgezeichnet werden müssen, in einem Journal beziehungsweise in Teiljournalen (Journal) auf, unabhängig davon, ob die Effekten oder Derivate an einem Handelsplatz gehandelt werden oder nicht. 2Für die eingegangenen Aufträge sind im Journal festzuhalten:
3Für die getätigten Abschlüsse sind im Journal festzuhalten:
4Die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse, unabhängig davon, ob sie der Meldepflicht nach dem 2. Kapitel unterliegen oder nicht, sind grundsätzlich in standardisierter Form aufzuzeichnen, sodass der FINMA auf deren Verlangen Auskünfte vollständig und unverzüglich geliefert werden können. 1 Weil es sich bei den Effektenhändlern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. |