Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
(Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG) 1In gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag oder andere organisierte Vorkehren oder von Gesetzes wegen abstimmt. 2Der Erwerb und die Veräusserung unter Personen, die untereinander verbunden sind und ihre Gesamtbeteiligung gemeldet haben, sind von der Meldepflicht ausgenommen. 3Zu melden sind demgegenüber Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Art der Absprache oder der Gruppe. |