Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 15 Beteiligungsderivate
(Art. 120 Abs. 1, 4 und 5, 123 Abs. 1 FinfraG) 1Beteiligungsderivate im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Wert sich zumindest teilweise vom Wert oder der Wertentwicklung von Beteiligungspapieren von Gesellschaften gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG ableitet. 2Zu melden sind:
3Die Ausübung oder Nichtausübung von nach den Absatz 2 gemeldeten Beteiligungsderivaten ist erneut zu melden, wenn dadurch einer der Grenzwerte nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, über- oder unterschritten wird. |