Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 20 Übernahmeverfahren
(Art. 123 Abs. 1 FinfraG) 1Ab der Veröffentlichung der Voranmeldung des Übernahmeangebots oder des Prospekts zu diesem Angebot (Angebotsprospekt) bis zum Ende der Nachfrist gelten für folgende Personen ausschliesslich die von der Übernahmekommission gestützt auf Artikel 134 Absatz 5 FinfraG erlassenen Meldepflichten:
2Zu meldende Sachverhalte, die sich während des Übernahmeverfahrens ereignet haben, sind nach Ende der Nachfrist gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu melden. 3Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere. 1 Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. |