Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 25 Veröffentlichung
(Art. 123 Abs. 1, 124 FinfraG) 1Die Gesellschaft veröffentlicht die Meldung nach Artikel 22 über die von der zuständigen Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform. Sie muss dabei auf die vorangegangene Veröffentlichung derselben meldepflichtigen Person verweisen. 2Unterlässt eine Gesellschaft eine Veröffentlichung oder nimmt sie eine solche fehlerhaft beziehungsweise unvollständig vor, so können die Offenlegungsstellen umgehend die vorgeschriebenen Informationen publizieren und der Gesellschaft die durch die Ersatzmassnahme anfallenden Kosten auferlegen. Die Offenlegungsstellen können die Gründe für die Ersatzmassnahme veröffentlichen. Die Gesellschaft ist vorgängig zu informieren. |