Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
(Art. 135 Abs. 4 FinfraG) Neben Artikel 135 FinfraG und den nachfolgenden Bestimmungen sind auf das Pflichtangebot die Artikel 125-134, 136-141, 152 sowie 163 FinfraG sowie die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und der Übernahmekommission über die öffentlichen Kaufangebote anwendbar. |