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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018)
Art. 33Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
(Art. 135 Abs. 1 und 4, 136 Abs. 2 FinfraG)
Für Personen, die der Angebotspflicht unterliegende Beteiligungen der Zielgesellschaft im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe erwerben, gilt Artikel 12 Absatz 1.