Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
(Art. 135 Abs. 4, 136 Abs. 2, 163 FinfraG) Unterlag die Person, die bisher an den Beteiligungspapieren berechtigt war, nach der Übergangsregelung von Artikel 163 FinfraG der Pflicht, beim Überschreiten der Grenze von 50 Prozent der Stimmrechte ein Angebot für alle Beteiligungspapiere zu unterbreiten, so geht diese Pflicht auf die Person über, die eine Beteiligung zwischen 33⅓und 50 Prozent der Stimmrechte erwirbt, wenn sie nach Artikel 136 Absatz 2 FinfraG von der Angebotspflicht befreit ist. |