Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 42 Börsenkurs
(Art. 135 Abs. 2-4 FinfraG) 1Der Preis des Angebots muss für jede Art von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft mindestens dem Börsenkurs entsprechen. 2Der Börsenkurs nach Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe a FinfraG entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung. 3Er ist von den erheblichen Kurseinflüssen durch besondere Ereignisse, wie Dividendenausschüttung oder Kapitaltransaktionen, denen er innerhalb dieses Zeitraums ausgesetzt ist, zu bereinigen. Eine Prüfstelle nach Artikel 128 Absatz 1 FinfraG hat in ihrem Bericht die Angemessenheit der Bereinigung zu bestätigen und die Berechnungsgrundlagen aufzuzeigen. 4Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung nicht liquid, so ist eine Unternehmensbewertung durch eine Prüfstelle zu erstellen. Der Bericht beschreibt die Bewertungsmethoden und Bewertungsgrundlagen und begründet, ob und in welchem Umfang bei der Festsetzung des Mindestpreises auf den Börsenkurs beziehungsweise auf den Unternehmenswert abzustellen ist. |