Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
1Offenlegungsmeldungen, die nach bisherigem Recht erstattet wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des FinfraG eingetreten sind und erst aufgrund dieses Gesetzes und dieser Verordnung zu melden sind, müssen bis zum 31. März 2016 gemeldet werden. 2Zu meldende Sachverhalte, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten, können mit entsprechendem Hinweis bei der Meldung und Veröffentlichung bis zum 31. März 2016 zunächst nach bisherigem Recht gemeldet werden. Die Meldung nach neuem Recht hat bis zum 31. März 2016 bei der zuständigen Offenlegungsstelle und der Gesellschaft einzugehen. 3Verfügt eine Offenlegungsstelle bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht über eine elektronische Veröffentlichungsplattform, so hat sie eine solche bis zum 1. Januar 2017 in Betrieb zu nehmen. 4Bis zur Inbetriebnahme einer elektronischen Veröffentlichungsplattform gemäss Absatz 3 veröffentlicht die Gesellschaft die Meldungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, die Börseninformationen verbreiten. Für die Fristwahrung nach Artikel 24 Absatz 2 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung an die elektronischen Medien massgebend. Die Veröffentlichung ist gleichzeitig der zuständigen Offenlegungsstelle zuzusenden. |