Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. September 2018) |
Art. 6 Grundsatz
1Die Derivatekategorien, die über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sind im Anhang 1 aufgeführt. 2Beim Entscheid, ob eine Derivatekategorie im Anhang 1 aufgeführt wird, wird berücksichtigt, ob:
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