Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 8 Schriftverkehr
(Art. 123 Abs. 1, 139 Abs. 5 FinfraG) 1Per Telefax oder E-Mail übermittelte Meldungen und Eingaben betreffend die Offenlegung von Beteiligungen und betreffend Übernahmen sind im Schriftverkehr ausserhalb von Verwaltungsverfahren zulässig und werden für die Einhaltung von Fristen anerkannt. 2Empfehlungen der Offenlegungsstellen werden den Parteien, den Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen sowie der FINMA grundsätzlich per Telefax oder E-Mail eröffnet. 3Für elektronische Eingaben in Verwaltungsverfahren gilt die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Eingaben an die Übernahmekommission können zudem per Telefax übermittelt werden. |