Art. 1
1 Die Wertpapierhäuser nach FINIG und die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer7 zeichnen die Aufträge und Abschlüsse, die nach Artikel 74 FINIV und Artikel 36 FinfraV aufgezeichnet werden müssen, in einem Journal auf, unabhängig davon, ob die Effekten oder Derivate an einem Handelsplatz gehandelt werden oder nicht. Das Journal kann auch in Teiljournale aufgegliedert werden.8 2 Für die eingegangenen Aufträge sind im Journal festzuhalten:
3 Für die getätigten Abschlüsse sind im Journal festzuhalten:
4 Die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse, unabhängig davon, ob sie der Meldepflicht nach dem 2. Kapitel unterliegen oder nicht, sind grundsätzlich in standardisierter Form aufzuzeichnen, sodass der FINMA auf deren Verlangen Auskünfte vollständig und unverzüglich geliefert werden können. 7 Weil es sich bei den Teilnehmern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). |