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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 11Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
(Art. 120 Abs. 5, 123 Abs. 1 FinfraG)
Als indirekter Erwerb oder indirekte Veräusserung einer Beteiligung gelten namentlich:
a.
der Erwerb und die Veräusserung über eine rechtlich im eigenen Namen auftretende Drittperson, die auf Rechnung der wirtschaftlich berechtigten Person handelt;
b.
der Erwerb und die Veräusserung durch direkt oder indirekt beherrschte juristische Personen;
c.
der Erwerb und die Veräusserung einer Beteiligung, die direkt oder indirekt die Beherrschung einer juristischen Person vermittelt, die ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungspapiere hält.