Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)

vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. Februar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte

(Art. 120 Abs. 1, 123 Abs. 1 Fin­fraG)

1 Leih­ge­schäf­te und ver­gleich­ba­re Ge­schäf­te wie ins­be­son­de­re die Ver­äus­se­rung von Ef­fek­ten mit Rück­kaufs­ver­pflich­tung (Re­po-Ge­schäf­te) oder Si­che­rungs­über­eig­nun­gen mit Ei­gen­tums­über­gang sind zu mel­den.

2 Mel­de­pflich­tig ist nur die Ver­trags­par­tei, wel­che im Rah­men sol­cher Ge­schäf­te die Ef­fek­ten vor­über­ge­hend über­nimmt:

a.
bei Leih­ge­schäf­ten: der Bor­ger oder die Bor­ge­rin;
b.
bei Ge­schäf­ten mit Rück­kaufs­ver­pflich­tung: der Er­wer­ber oder die Er­wer­be­rin; so­wie
c.
bei Si­che­rungs­über­eig­nun­gen: der Si­che­rungs­neh­mer oder die Si­che­rungs­neh­me­rin.

3 Bei Ab­lauf des Ge­schäfts ent­steht für die zu­rück­ge­ben­de Ver­trags­par­tei nach Ab­satz 2 bei Er­rei­chen oder Un­ter­schrei­ten ei­nes Grenz­werts ge­mä­ss Ar­ti­kel 120 Ab­satz 1 Fin­fraG er­neut ei­ne Mel­de­pflicht.

4 Leih­ge­schäf­te und Ge­schäf­te mit Rück­kaufs­ver­pflich­tun­gen sind nicht zu mel­den, so­fern sie stan­dar­di­siert über Han­dels­platt­for­men zum Zweck der Li­qui­di­täts­be­wirt­schaf­tung ab­ge­wi­ckelt wer­den.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden