Art. 19 Banken und Wertpapierhäuser
(Art. 123 Abs. 2 FinfraG) 1 Banken und Wertpapierhäuser nach FINIG können bei der Berechnung der Erwerbspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) und der Veräusserungspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate je nicht berücksichtigen, die sie:27
2 Die Berechnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, sofern für diese Anteile keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben oder anderweitig auf die Geschäftsführung des Emittenten28 Einfluss zu nehmen, und der Stimmrechtsanteil insgesamt 10 Prozent der Stimmrechte nicht übersteigt. 3 Beteiligungspapiere für interne Sondervermögen nach Artikel 71 FIDLEG sind den eigenen Beständen der Bank oder des Wertpapierhauses zuzurechnen.29 27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). 28 Weil es sich bei den Emittenten überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. 29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). |