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Art. 20 Übernahmeverfahren
(Art. 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Ab der Veröffentlichung der Voranmeldung des Übernahmeangebots oder des Prospekts zu diesem Angebot (Angebotsprospekt) bis zum Ende der Nachfrist gelten für folgende Personen ausschliesslich die von der Übernahmekommission gestützt auf Artikel 134 Absatz 5 FinfraG erlassenen Meldepflichten:
2 Zu meldende Sachverhalte, die sich während des Übernahmeverfahrens ereignet haben, sind nach Ende der Nachfrist gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu melden. 3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere. 30 Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. |
