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Art. 24 Meldefristen
(Art. 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Die Meldung hat innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht bei der Gesellschaft und der zuständigen Offenlegungsstelle einzugehen. Die Offenlegungsstelle stellt entsprechende Meldeformulare zur Verfügung. 2 Im Falle des Erwerbs durch Erbgang beträgt die Frist gemäss Absatz 1 zwanzig Börsentage. 3 Die Gesellschaft hat die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen der Meldung zu veröffentlichen. 4 Bei Transaktionen in eigenen Effekten hat die Gesellschaft innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht sowohl die Meldung an die zuständige Offenlegungsstelle als auch die Veröffentlichung vorzunehmen. |
