Art. 27 Offenlegungsstelle
(Art. 123, 124 FinfraG) 1 Für die Überwachung der Melde- und der Veröffentlichungspflicht sehen die Börsen in ihrer Organisation eine besondere Stelle vor (Offenlegungsstelle). Diese bearbeitet auch Gesuche um Vorabentscheid (Art. 21) sowie um Ausnahmen und Erleichterungen (Art. 26). 2 Ist die Errichtung einer solchen Stelle unverhältnismässig, so kann diese Aufgabe einer anderen Börse übertragen werden; die Regelung der Zusammenarbeit ist der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten. 3 Die Offenlegungsstellen informieren die Öffentlichkeit laufend über ihre Praxis. Sie können Mitteilungen und Reglemente erlassen und Informationen, die zur Erfüllung des Gesetzeszwecks notwendig sind, in geeigneter Weise publizieren. Die Veröffentlichung von Empfehlungen hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. 4 Die Offenlegungsstellen können für die im Auftrag der FINMA zu erfüllenden Aufgaben und für die Bearbeitung der Gesuche eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Tarife sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten. |