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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
die genaue Bezeichnung der umgesetzten Effekten oder Derivate; bei Derivaten zusätzlich die Bezeichnung der diesen zugrundeliegenden Basiswerte sowie weitere das Derivat bestimmende Merkmale, namentlich die Klassifizierung des Derivats;
d.
den Umfang des Geschäfts, und zwar wie folgt: für Obligationen in Nominal, für übrige Effekten und Derivate in Stücken beziehungsweise Kontrakten;
den Kurs der umgesetzten Effekten oder Derivate; bei Derivaten zusätzlich die weiteren wertbestimmenden Parameter, in Abhängigkeit von der Klassifizierung des Derivats namentlich die Angabe, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsoption handelt, den Ausübungspreis, den Preismultiplikator und das Verfalls- beziehungsweise Ablaufdatum;
die Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder um ein Kundengeschäft handelt;
i.
die Bezeichnung der Gegenpartei wie Börsenmitglied, anderes Wertpapierhaus15, Kunde oder Kundin; bei Auftragsweitergaben: die Bezeichnung des Auftragnehmers;
j.
die Bezeichnung des Handelsplatzes, an dem die Effekte oder das Derivat gehandelt wurde, oder die Angabe, dass der Abschluss ausserhalb eines Handelsplatzes erfolgte;
k.
bei Kundengeschäften: eine standardisierte Referenz, die die Identifizierung der am Geschäft wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 37 Abs. 1 Bst. d FinfraV und Art. 31 Abs. 1 Bst. d BEHV) ermöglicht.
2 Bei Kundengeschäften enthält sie zusätzlicheine standardisierte Referenz, die die Identifizierung der am Geschäft wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 37 Abs. 1 Bst. d FinfraV und Art. 75 Abs. 1 Bst. d FINIV) ermöglicht.16
11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 8. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 845).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 8. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 845).
14 Aufgehoben durch Ziff. I der V der FINMA vom 8. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 845).
15 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327).