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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 35Gegenstand des Pflichtangebots
(Art. 135 Abs. 1 und 4 FinfraG)
1 Das Pflichtangebot hat sich auf alle Arten von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu erstrecken.
2 Es hat auch Beteiligungspapiere zu umfassen, die mittels Beteiligungsderivaten neu geschaffen werden, wenn die damit verbundenen Rechte vor dem Ablauf der Nachfrist im Sinne von Artikel 130 Absatz 2 FinfraG ausgeübt werden.