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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 37Aufleben der Angebotspflicht
(Art. 135 Abs. 4 FinfraG)
Eine Person, die eine vor dem 1. Januar 1998 erworbene Beteiligung von 50 oder mehr Prozent der Stimmrechte einer Gesellschaft auf einen Anteil von unter 50 Prozent reduziert, muss ein Angebot nach Artikel 135 FinfraG unterbreiten, wenn sie später den Grenzwert von 50 Prozent wieder überschreitet.