Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
(Art. 135 Abs. 1 und 4, 136 Abs. 2 FinfraG) 1 Das Pflichtangebot darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor. 2 Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn:
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