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Art. 39 Frist
(Art. 135 Abs. 1 und 4 FinfraG) 1 Das Pflichtangebot muss innerhalb von zwei Monaten nach Überschreiten des Grenzwertes unterbreitet werden. 2 Die Übernahmekommission kann aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren. |
