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Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)

vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. Februar 2023)

Art. 39 Frist

(Art. 135 Abs. 1 und 4 Fin­fraG)

1 Das Pflicht­an­ge­bot muss in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach Über­schrei­ten des Grenz­wer­tes un­ter­brei­tet wer­den.

2 Die Über­nah­me­kom­mis­si­on kann aus wich­ti­gen Grün­den ei­ne Frist­ver­län­ge­rung ge­wäh­ren.