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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 39Frist
(Art. 135 Abs. 1 und 4 FinfraG)
1 Das Pflichtangebot muss innerhalb von zwei Monaten nach Überschreiten des Grenzwertes unterbreitet werden.
2 Die Übernahmekommission kann aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren.