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Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)

vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. Februar 2023)

Art. 4 Meldefrist

Ab­schlüs­se sind in­ner­halb der Fris­ten zu mel­den, die in den Re­gle­men­ten der Han­del­splät­ze fest­ge­setzt sind, an die die Mel­dung adres­siert wird.