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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 4Meldefrist
Abschlüsse sind innerhalb der Fristen zu melden, die in den Reglementen der Handelsplätze festgesetzt sind, an die die Meldung adressiert wird.