Art. 41 Besondere Ausnahmen
(Art. 135, 136 Abs. 1 FinfraG) 1 In den Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 FinfraG sowie in weiteren berechtigten Fällen kann eine angebotspflichtige Person aus wichtigen Gründen von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots befreit werden. 2 Als weitere berechtigte Fälle nach Artikel 136 Absatz 1 FinfraG können insbesondere die Fälle gelten, in denen:
3 Mit der Gewährung von Ausnahmen können Auflagen verbunden werden; insbesondere können der erwerbenden Person Verpflichtungen für die Zukunft auferlegt werden. 4 Die Auflagen nach Absatz 3 gehen auf einen Rechtsnachfolger über, der eine Beteiligung von über 33⅓ Prozent erwirbt, auch wenn dieser nach Artikel 136 Absatz 2 FinfraG von der Angebotspflicht befreit ist. |