Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG) 1 Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs nach Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG entspricht dem höchsten Preis, den die erwerbende Person im Laufe der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung des Angebots oder der Voranmeldung für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. 2 Er ist für jede Art von Beteiligungspapieren getrennt zu ermitteln. Der Festlegung des angemessenen Verhältnisses zwischen den Preisen mehrerer Arten von Beteiligungspapieren nach Artikel 135 Absatz 3 FinfraG ist der Preis des im Vergleich zum Nominalwert höchstbezahlten Beteiligungspapiers zugrunde zu legen. 3 Die beim vorausgegangenen Erwerb durch Tausch gegen Effekten erworbenen Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft sind zum Wert im Zeitpunkt des Tausches anzurechnen. 4 Hat die erwerbende oder die veräussernde Person beim vorausgegangenen Erwerb neben den Hauptleistungen andere wesentliche Leistungen erbracht, hat sie insbesondere Sicherheiten oder Sachleistungen gewährt, so wird der Preis für den vorausgegangenen Erwerb um den Wert dieser Leistungen erhöht beziehungsweise gemindert. 5 Eine Prüfstelle (Art. 128 FinfraG) hat in ihrem Bericht die Bewertung der Beteiligungspapiere nach Absatz 3 zu prüfen sowie die Angemessenheit der Erhöhung oder der Minderung nach Absatz 4 zu bestätigen und ihre Berechnungen aufzuzeigen. |