Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
(Art. 135 Abs. 2–4 FinfraG) 1 Der Angebotspreis kann durch Barzahlung oder durch Tausch gegen Effekten geleistet werden. 2 Eine Abgeltung durch Tausch gegen Effekten ist zulässig, sofern alternativ eine vollständige Barzahlung angeboten wird. |