1 Die Derivatekategorien, die über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 Beim Entscheid, ob eine Derivatekategorie im Anhang 1 aufgeführt wird, wird berücksichtigt, ob:
- a.
- die Vertragsbedingungen branchenübliche rechtliche Dokumente umfassen, in denen von Gegenparteien üblicherweise verwendete Vertragsspezifikationen ausgeführt werden;
- b.
- die operativen Prozesse einer automatisierten Nachhandelsverarbeitung unterliegen und vereinheitlichte Lebenszyklusereignisse bestehen, die nach einem allgemein vereinbarten Zeitplan gehandhabt werden;
- c.
- die Margen- oder Finanzierungsanforderungen der zentralen Gegenpartei in einem angemessenem Verhältnis zum Risiko stehen, das mit der Abrechnungspflicht gemindert werden soll;
- d.
- die Grösse und Tiefe des Markts in Bezug auf das Produkt jeweils langfristig stabil sind;
- e.
- bei Ausfall eines Teilnehmers einer zentralen Gegenpartei die Aufteilung des Markts weiterhin hinreichend hoch ist;
- f.
- die Anzahl und der Wert der bereits abgeschlossenen Transaktionen hinreichend hoch sind;
- g.
- die Informationen, die für die Preisbildung erforderlich sind, ohne Weiteres zu handelsüblichen Bedingungen verfügbar sind;
- h.
- ein erhöhtes Systemrisiko besteht, dass Gegenparteien bei grossen Abhängigkeiten untereinander ihren Zahlungs- und Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht nachkommen können.