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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015 (Stand am 1. Februar 2023)
Art. 6Grundsatz
1 Die Derivatekategorien, die über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 Beim Entscheid, ob eine Derivatekategorie im Anhang 1 aufgeführt wird, wird berücksichtigt, ob:
a.
die Vertragsbedingungen branchenübliche rechtliche Dokumente umfassen, in denen von Gegenparteien üblicherweise verwendete Vertragsspezifikationen ausgeführt werden;
b.
die operativen Prozesse einer automatisierten Nachhandelsverarbeitung unterliegen und vereinheitlichte Lebenszyklusereignisse bestehen, die nach einem allgemein vereinbarten Zeitplan gehandhabt werden;
c.
die Margen- oder Finanzierungsanforderungen der zentralen Gegenpartei in einem angemessenem Verhältnis zum Risiko stehen, das mit der Abrechnungspflicht gemindert werden soll;
d.
die Grösse und Tiefe des Markts in Bezug auf das Produkt jeweils langfristig stabil sind;
e.
bei Ausfall eines Teilnehmers einer zentralen Gegenpartei die Aufteilung des Markts weiterhin hinreichend hoch ist;
f.
die Anzahl und der Wert der bereits abgeschlossenen Transaktionen hinreichend hoch sind;
g.
die Informationen, die für die Preisbildung erforderlich sind, ohne Weiteres zu handelsüblichen Bedingungen verfügbar sind;
h.
ein erhöhtes Systemrisiko besteht, dass Gegenparteien bei grossen Abhängigkeiten untereinander ihren Zahlungs- und Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht nachkommen können.